Im Arbeitsschutzgesetz §5 wird festgehalten, dass Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeiter:innen schützen müssen

Psychische Belastung – im Arbeitsschutzgesetz §5 Pflicht

Paragraph 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber in Deutschland, psychische Belastungen am Arbeitsplatz systematisch zu beurteilen. Seit der Gesetzesnovelle 2013 nennt § 5 ArbSchG (auch: §5 ArbSchG) psychische Belastungen ausdrücklich als Gefährdungsfaktor. Trotzdem erfüllen laut einer Studie von Beck & Lenhardt (2019, BAuA) nur rund 21 % der deutschen Betriebe diese Pflicht.

Was genau das Gesetz vorschreibt, welche Konsequenzen bei Nichterfüllung drohen und wie Sie die Umsetzung effizient angehen, erfahren Sie auf dieser Seite.

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Was steht in §5 ArbSchG? Der Gesetzeswortlaut

§ 5 Absatz 1 ArbSchG legt die Grundpflicht fest:

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind."

Absatz 3 listet die konkreten Gefährdungsfaktoren auf. Seit 2013 gehört dazu ausdrücklich Nummer 6:

„psychische Belastungen bei der Arbeit"

Die Beurteilung muss laut Absatz 2 tätigkeitsbezogen erfolgen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt allerdings keine bestimmte Methode vor. Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat Leitlinien veröffentlicht, die anerkannte Verfahren beschreiben, darunter standardisierte Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungsinterviews und moderierte Analyseworkshops.

Gilt §5 ArbSchG für alle Unternehmen?

Ja, ausnahmslos. Die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung greift ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Rechtsform. Ob Startup mit fünf Mitarbeitenden oder DAX-Konzern mit 50.000: Paragraph 5 Arbeitsschutzgesetz unterscheidet nicht.

Auch für besondere Beschäftigungsverhältnisse wie Teilzeitkräfte, befristete Verträge und Leiharbeitnehmer gilt die Pflicht. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beurteilung alle Tätigkeitsfelder und Arbeitsplatztypen abdeckt.

Weitere relevante Paragraphen des Arbeitsschutzgesetzes

§ 5 ArbSchG steht nicht isoliert. Mehrere Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes greifen ineinander:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dabei die Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Das schließt psychische Belastungen ein.

§ 4 ArbSchG – Allgemeine Grundsätze (TOP-Prinzip):
Maßnahmen sind in folgender Reihenfolge umzusetzen:

  1. Technische Maßnahmen: Arbeitsumgebung gestalten (Lärm, Beleuchtung, Ergonomie)
  2. Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Kommunikationsstrukturen anpassen
  3. Personenbezogene Maßnahmen: Schulungen, Coaching, individuelle Gesundheitsförderung

§ 6 ArbSchG – Dokumentationspflicht:
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle müssen schriftlich dokumentiert werden. Bei Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht ist diese Dokumentation vorzulegen.

Konsequenzen bei Nichterfüllung der psychischen Gefährdungsbeurteilung

Wer die psychische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG nicht durchführt, riskiert ernste Folgen auf mehreren Ebenen:

Bußgelder und Anordnungen:
Die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) kann Anordnungen erlassen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. § 25 ArbSchG sieht Geldbußen bis zu 25.000 Euro vor. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die Behörde den Betrieb teilweise stilllegen.

Zivilrechtliche Haftung:
Erleiden Beschäftigte gesundheitliche Schäden durch psychische Belastungen, die der Arbeitgeber hätte erkennen und abstellen müssen, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Ein dokumentierter Verstoß gegen § 5 ArbSchG erleichtert die Beweisführung erheblich. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Arbeitgeber verklagen wegen psychischer Belastung.

Reputationsrisiken:
Behördliche Kontrollen und arbeitsgerichtliche Verfahren werden zunehmend öffentlich wahrgenommen. Arbeitgebermarke und Recruiting leiden, wenn mangelnder Arbeitsschutz bekannt wird.

Strafrecht (§ 26 ArbSchG):
Wer vorsätzlich gegen Anordnungen der Behörde verstößt und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.

So setzen Sie die psychische Gefährdungsbeurteilung um

Die Umsetzung der Anforderungen aus §5 ArbSchG lässt sich in fünf Schritte gliedern:

  1. Vorbereitung: Zuständigkeiten klären, Betriebsrat einbeziehen, Erhebungsmethode festlegen.
  2. Erhebung: Psychische Belastungen systematisch erfassen, etwa durch standardisierte Befragungen. Die Beurteilung muss tätigkeitsbezogen erfolgen (§ 5 Abs. 2 ArbSchG).
  3. Analyse: Ergebnisse auswerten, Handlungsfelder identifizieren, Prioritäten setzen.
  4. Maßnahmen: Veränderungen nach dem TOP-Prinzip ableiten und umsetzen. Dabei gilt: Verhältnisprävention (Arbeitsbedingungen ändern) geht vor Verhaltensprävention (individuelle Angebote).
  5. Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation: Maßnahmen evaluieren, Ergebnisse dokumentieren (§ 6 ArbSchG), bei Bedarf nachsteuern.

Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Leitfaden: Die psychische Gefährdungsbeurteilung in nur 7 Schritten.

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Häufige Fragen zu §5 ArbSchG

Gilt §5 ArbSchG für alle Unternehmen?

Ja. Die Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Es gibt keine Ausnahme für kleine Betriebe.

Was passiert bei Nichterfüllung?

Die Gewerbeaufsicht kann Anordnungen erlassen und Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängen (§ 25 ArbSchG). Bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten drohen strafrechtliche Konsequenzen (§ 26 ArbSchG). Zusätzlich entstehen zivilrechtliche Haftungsrisiken bei gesundheitlichen Schäden.

Welche Methoden sind für die psychische Gefährdungsbeurteilung anerkannt?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Die GDA-Leitlinien nennen standardisierte Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungsinterviews und moderierte Analyseworkshops als anerkannte Methoden. Entscheidend ist, dass das Verfahren die relevanten Belastungsfaktoren systematisch erfasst und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden.

Muss die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden?

Ja. Die Beurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei organisatorischen Veränderungen, neuen Arbeitsmitteln oder nach Arbeitsunfällen. Eine jährliche oder zweijährliche Wiederholung ist gängige Praxis.

Wer ist im Unternehmen verantwortlich?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder externe Dienstleister delegieren, die Gesamtverantwortung bleibt aber bei ihm.

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