Telemedizin und Videosprechstunden auf dem Vormarsch

Das Coronavirus hat bereits in vielen Bereichen zu digitalen Neuerungen geführt, z.B. in Schulen, Ämtern und Universitäten. Auch in Arztpraxen wird die Digitalisierung in Form der Videosprechstunde aufgrund der Pandemie nun schneller vorangetrieben. Denn um das sich rasant ausbreitende Virus einzudämmen, sollte jeder nicht notwendige persönliche Kontakt vermieden werden. In dem Wartezimmer einer Arztpraxis zu sitzen, um eine Krankschreibung für eine Erkältung zu bekommen, ist also wenig sinnvoll. Hinzu kommt die Angst bei vielen Menschen sich im Wartezimmer oder auf dem Weg dorthin anzustecken. Der Wunsch nach digitaler Unterstützung im Gesundheitswesen steigt. Das zeigt sich auch in einer aktuellen Umfrage des Digitalverbandes Bitkom: Zwei Drittel der Befragten meinen, dass Ärzt*innen in Deutschland Videosprechstunden anbieten sollten, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

Was sich in der Telemedizin geändert hat

Der Einzug der Videosprechstunde in das deutsche Gesundheitswesen erfolgte bereits 2018 in Form einer Lockerung des Fernbehandlungsverbots. Diese Änderung ermöglichte, dass Ärzt*innen 20% ihrer Patient*innen auch ohne vorheriges Erstgespräch via Telefon oder Videochat behandeln durften. Aufgrund des hohen Ansteckungsrisikos des Coronavirus wurde die Begrenzung der Anzahl der Patient*innen zum 1. April 2020 hin aufgehoben. Bis zum 31. Mai wollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Krankenkassen prüfen, ob die unbegrenzte Videosprechstunde beibehalten wird.

Was dürfen Ärzt*innen in der Videosprechstunde

Zunächst dürfen Mediziner*innen aus allen Fachrichtungen (außer Labor, Nuklear, Pathologie und Radiologie) Videosprechstunden anbieten. Lediglich bei Psychotherapeut*innen müssen die Patient*innen bereits länger in Therapie sein. In dem virtuellen Treffen kommunizieren Ärzt*innen und Patient*innen über einen zertifizierten Dienstanbieter, der mit seiner Software für einen sicheren technischen und datenschutzrechtlichen Ablauf sorgt. Der durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifizierte Anbieter ist nötig, damit Praxen die Telemedizin für alle Versicherten anbieten und nicht nur bei Privatversicherten abrechnen können. Die Praxissoftware ermöglicht die Anlage eines Termins und den Aufruf der Videokonferenz. Beide Seiten benötigen also lediglich das technische Equipment bestehend aus Webcam, Lautsprecher und Mikrofon. Da diese Funktionen auch im Smartphone enthalten sind, kann man selbst auf diesem Weg durch eine Ferndiagnose eine Krankschreibung oder ein Rezept erhalten.

Vor- und Nachteile der Videosprechstunde

Wegen einer Erkältung oder einer Krankschreibung sollte niemand sich der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus aussetzen. Neben dem geringeren Ansteckungsrisiko auf beiden Seiten, hat die Videosprechstunde noch weitere Vorteile. Gerade auf dem Land, wo Personen aufgrund des Ärztemangels lange Strecken zurücklegen müssen, könnte sie zur Lösung des Versorgungsproblems beitragen. Diese Chance haben auch die Krankenkassen erkannt. Die Barmer beispielsweise startete 2019 das Modellprojekt “Telesprechstunde” in Sachsen für augenärztliche Wiederholungsuntersuchungen und auch die Technische Krankenkasse verweist auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit von Online-Videosprechstunden. Doch nicht nur in ländlichen Regionen haben die Patient*innen Vorteile durch eine Videosprechstunde. Auch in dichter besiedelten Gebieten sparen sie sich die Anfahrt und langes Sitzen im Wartezimmer. Gerade für ältere oder weniger mobile Menschen kann dies eine große Erleichterung sein.

Natürlich kann eine Videosprechstunde die soziale Interaktion nicht vollständig ersetzen. Viele Patient*innen schätzen bei dem Besuch ihres Hausarzt oder ihrer Hausärztin gerade den persönlichen Kontakt und das vertrauensvolle Verhältnis. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass z.B. psychische Auffälligkeiten durch die reduzierte Wahrnehmung am Bildschirm verloren gehen. Behandlungsfehler oder Fehldiagnosen könnten aufgrund des fehlenden ganzheitlichen Blick häufiger auftreten. Doch trotz dieser Bedenken zeigt ein Blick ins Ausland, dass digitale Behandlungssitzungen eine sinnvolle Ergänzung zur medizinischen Versorgung sein können. In Schweden beispielsweise finden etwa 5% der ärztlichen Kontakte bereits online statt.

Telemedizin in der Arbeitswelt

Ob Telemedizin und Videosprechstunden auch eine sinnvolle Ergänzung in der betriebsärztlichen Versorgung sein kann, können Sie in diesem Blogbeitrag nachlesen. Doch auch unabhängig von der gesetzlichen Vorgabe zur Sicherstellung einer betriebsärztlichen Versorgung, ist es unter vielen Gesichtspunkten sinnvoll, wenn Arbeitgeber*innen in ihrem BGM digitale Ansätze nutzen. Das E-Health-Startup BetterDoc bietet so eine digitale Lösung. BetterDoc kümmert sich im Krankheitsfall um Mitarbeiter*innen, indem in einem digitalen Erstgespräch eine Anamnese erfolgt und infolgedessen ein Termin bei der passenden Arztpraxis in der Nähe vereinbart wird. Das Angebot eines solchen Service kann Mitarbeiter*innen eine nervenaufreibende und zeitintensive Suche nach dem/der passenden Spezialist*in ersparen. Diese Unterstützung wird wiederum belohnt mit geringeren Ausfallzeiten und einer zufriedeneren Belegschaft. Auch über Corona hinaus.

Autorin: Charlott Hoebel

Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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