Seit November 2025 steht „Bürokratierückbau im Arbeitsschutz” in jeder HR-Fachmeldung. In Betrieben kommt davon oft nur ein Satz an: Die Pflichten werden lockerer. Für die psychische Gefährdungsbeurteilung stimmt dieser Satz nicht. Was tatsächlich gestrichen wurde, sind Beauftragtenpflichten und Formerfordernisse. Was bleibt, ist die Beurteilungspflicht aus § 5 ArbSchG, und zwar bei gleichzeitig steigender Kontrolldichte.
Verfasst von Dr. Daniel Fodor
Auf einen Blick
- Aus Paket 1 ist bisher ein Punkt Gesetz, und er betrifft nicht die Gefährdungsbeurteilung. Geändert wurde § 22 SGB VII: Die Pflicht, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, greift seit dem 29. Mai 2026 regulär erst ab 50 Beschäftigten.
- Die GB Psych ist in Paket 1 nicht vorgekommen. Sie taucht im BMAS-Konzept erst in Paket 3 auf, angesetzt ab 2027 im Laufe der Legislaturperiode, ohne Entwurfstext und ausdrücklich „ohne Abstriche beim Schutzniveau”.
- § 5 Abs. 3 Nr. 6 und § 6 ArbSchG sind unverändert. Beurteilungspflicht, Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle stehen so im Gesetz wie vorher.
- Die Kontrolldichte steigt im selben Zeitraum. § 21 Abs. 1a ArbSchG verlangt ab dem Kalenderjahr 2026 eine Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent der Betriebe pro Land. Davon können die Länder nicht abweichen.
- Für die Geschäftsführung heißt das: Weniger Beauftragte im Organigramm, derselbe Nachweis gegenüber der Aufsicht.
Was das Sofortprogramm ist, und was es rechtlich nicht ist
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Mitte Oktober 2025 ein Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz vorgelegt, das am 5. November 2025 ins Kabinett ging. Es ist in drei Pakete geschnitten: Paket 1 als Sofortprogramm, Paket 2 ab 2026, Paket 3 ab 2027 im Laufe der Legislaturperiode. Für die Maßnahmen des BMAS wurde damals eine Entlastung von knapp 200 Millionen Euro im Jahr erwartet.
Am 15. Juli 2026 hat das BMAS eine aktualisierte Fassung des Konzepts beschlossen. Das Entlastungspotenzial beziffert es jetzt auf rund eine Milliarde Euro im Jahr für Wirtschaft und Verwaltung. Ein Teil der Maßnahmen ist nach Angaben des Ministeriums umgesetzt oder im parlamentarischen Verfahren, über weitere Vorschläge läuft ein Fachdialog. Für die Gefährdungsbeurteilung nennt das Ministerium keine konkrete Änderung, nur das allgemeine Ziel, Arbeitsschutzregeln stärker an den tatsächlichen Gefährdungen auszurichten.
Wichtig für die Einordnung: Ein Kabinettsbeschluss ändert keine Rechtslage. Er ist eine politische Festlegung darauf, was die Regierung ins Gesetzgebungsverfahren geben will. Erst wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und das Gesetz verkündet ist, gilt etwas Neues. Genau diese Unterscheidung geht in der Berichterstattung regelmäßig verloren, und daraus entsteht im Betrieb der Eindruck, es sei bereits allgemein entlastet worden.
Bei einem Punkt aus Paket 1 ist das Verfahren inzwischen abgeschlossen. Bei den Punkten, die für die GB Psych relevant wären, hat es noch nicht einmal begonnen.
Was in Paket 1 steht, und was davon gilt
Paket 1 betrifft im Kern Beauftragtenfunktionen und Formvorschriften:
- Sicherheitsbeauftragte. Die Bestellpflicht soll für Betriebe unter 50 Beschäftigten entfallen.
- Beauftragte beim Fremdfirmeneinsatz. Bestimmte Funktionen sollen wegfallen.
- Druckluftbeauftragte. Die Funktion entfällt, die Schutzregeln sollen in bestehende Verordnungen überführt werden.
- Schriftform. Wo das Arbeitsschutzrecht bisher Papier verlangt, sollen elektronische Verfahren genügen.
Umgesetzt ist davon die Reform des § 22 SGB VII. Der Bundestag hat sie am 26. März 2026 beschlossen, in Kraft ist sie seit dem 29. Mai 2026. Die Staffelung sieht jetzt so aus (Übersicht der BGW):
- Bis 20 Beschäftigte: keine Bestellpflicht, wie bisher.
- 21 bis 49 Beschäftigte: Bestellpflicht nur, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.
- 50 bis unter 250 Beschäftigte: mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter. Bei erhöhten Gefährdungen können weitere bestellt werden.
- Ab 250 Beschäftigte: es gelten weiterhin die Kriterien des § 20 DGUV Vorschrift 1.
Der Punkt, der in den Schlagzeilen untergeht: Woran bemisst sich die „besondere Gefährdung” im Bereich von 21 bis 49 Beschäftigten? An der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten dazu und stützen sich dabei auf genau dieses Dokument. Die Entlastung bei den Beauftragten setzt also voraus, dass die Beurteilung vorliegt und etwas hergibt. Ohne Beurteilung lässt sich auch nicht begründen, warum niemand bestellt wurde.
Für die Geschäftsführung: Die Beurteilung wird durch Paket 1 nicht kleiner, sie wird wichtiger. Sie ist jetzt zusätzlich die Begründungsgrundlage dafür, auf Beauftragte zu verzichten.
Was Paket 3 nur ankündigt
Die Vereinfachungen, auf die viele Betriebe tatsächlich warten, stehen in Paket 3. Dort geht es um die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, um Unterweisungen und um die Arbeit der Arbeitsschutzausschüsse. Das Ziel ist, diese Instrumente zu flexibilisieren und digital zu unterstützen, formuliert mit dem ausdrücklichen Zusatz: ohne Abstriche beim Schutzniveau.
Mehr als diese Absichtserklärung gibt es nicht. Paket 3 ist ab 2027 im Laufe der Legislaturperiode angesetzt, als breiter Dialog mit Sozialpartnern, Kammern und Ländern. Auch nach der Aktualisierung vom Juli 2026 existiert kein Referentenentwurf, kein Zeitplan für ein parlamentarisches Verfahren und keine Aussage darüber, welche Pflicht konkret wie verändert würde.
Daraus folgt eine schlichte Rechnung: Selbst in der optimistischsten Variante, in der aus dem Prüfauftrag ein Gesetz wird, liegen dazwischen ein Dialogprozess, ein Entwurf, zwei Lesungen und der Bundesrat. Wer die GB Psych bis dahin aufschiebt, schiebt sie über mehrere Jahre und über mindestens einen Kontrollzyklus hinweg.
Und die Richtung der Prüfung ist offen. „Flexibilisieren und digital unterstützen” kann eine andere Dokumentationsform bedeuten. Es kann kaum bedeuten, dass psychische Belastung aus der Beurteilung herausfällt, denn das würde den Zusatz „ohne Abstriche beim Schutzniveau” aushebeln und die Grundlage der Reform bei den Sicherheitsbeauftragten gleich mit.
Was unverändert gilt
Die Normen, auf denen die psychische Gefährdungsbeurteilung steht, sind von alldem nicht berührt:
- § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG zählt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungsfaktoren, die zu beurteilen sind. Seit 2013 steht das so im Gesetz.
- § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Was dazugehört, steht in unserem Beitrag zur GB-Psych-Dokumentation.
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gibt dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz. Auch daran ändert das Entlastungspaket nichts.
- Die GDA-Leitlinie bleibt der Maßstab, an dem die Aufsicht die Qualität misst. Welche fünf Anforderungen das sind, steht im Beitrag zur GDA-Leitlinie.
- § 25 ArbSchG sieht unverändert Geldbußen bis zu 30.000 Euro vor, wenn eine vollziehbare behördliche Anordnung nicht befolgt wird. Für andere Verstöße liegt die Obergrenze bei 5.000 Euro.
Hinzu kommt eine Entwicklung, die der Entlastungserzählung entgegenläuft: Die DGUV Regel 100-001 wurde im Juni 2025 neu gefasst. Das Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung ist komplett neu geschrieben, unterscheidet Gefährdungen und Belastungen deutlicher und rückt digitale Arbeitsmittel, klimatische Belastungen und mobiles Arbeiten stärker in den Fokus. Auch die Hinweise zur Dokumentation sind konkreter geworden, nicht lockerer.
Warum die Kontrolldichte gleichzeitig steigt
Der zweite Teil der Lage bekommt weniger Aufmerksamkeit als der erste, entscheidet aber eher darüber, was im Betrieb passiert. § 21 Abs. 1a ArbSchG verpflichtet die zuständigen Landesbehörden, im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben zu besichtigen. Der Wortlaut ist eindeutig: Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen. Von dieser Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fünf Prozent im Jahr heißt rechnerisch: einer von zwanzig Betrieben pro Jahr. Welche das sind, entscheidet die Behörde nach dem Gefährdungspotenzial, nicht nach Reihenfolge. Für die psychische Gefährdungsbeurteilung ist das deshalb relevant, weil sie bei einer Besichtigung zu den Punkten gehört, die geprüft werden. Wie so eine Prüfung abläuft und welche Unterlagen verlangt werden, steht in unserem Beitrag zur Gewerbeaufsichtskontrolle.
Für die Beweislast bedeutet das: Die Aufsicht fragt nicht, ob du von einer Entlastung gehört hast. Sie fragt nach der Dokumentation. Liegt keine vor, kommt in aller Regel zuerst eine Anordnung nach § 22 ArbSchG, und erst wenn die nicht befolgt wird, greift der Bußgeldrahmen aus § 25. Das ist kein neues Risiko, aber es trifft ab 2026 rechnerisch mehr Betriebe. Welche Konsequenzen im Einzelnen drohen, haben wir im Beitrag zu Strafen und Bußgeld zusammengestellt.
Häufige Fehlschlüsse
„Der Arbeitsschutz wird insgesamt entschlackt, also können wir warten.”
Entschlackt wurden Beauftragtenpflichten und Formerfordernisse. Die Beurteilungspflicht ist ein anderer Regelungsbereich, und sie steht in einem anderen Gesetz als die Reform, die bisher umgesetzt wurde.
„Ohne Sicherheitsbeauftragte liegt die Verantwortung woanders.”
Sicherheitsbeauftragte haben nie Verantwortung getragen, sie unterstützen den Arbeitgeber. Die Bestellpflicht ist eine Organisationspflicht, die Beurteilung eine Ermittlungspflicht. Fällt die erste weg, bleibt die Verantwortung, wo sie immer war: bei der Geschäftsführung. In kleineren Betrieben ohne eigene Fachstruktur ist die Beurteilung oft das einzige Instrument, das bleibt.
„Paket 3 kommt, also machen wir die Beurteilung dann gleich nach neuem Recht.”
Paket 3 ist ein Prüfauftrag ohne Entwurfstext. Für den Zeitraum bis dahin gilt geltendes Recht, inklusive der Kontrollquote ab 2026. Wer jetzt erhebt, hat außerdem eine Ausgangsmessung, an der sich eine spätere Wiederholung überhaupt erst messen lässt.
„Elektronische Form heißt, wir brauchen keine Dokumentation mehr.”
Die Formerleichterung betrifft das Medium, nicht den Inhalt. § 6 ArbSchG verlangt weiterhin, dass Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung festgehalten sind. Ob das Papier oder eine Datei ist, war schon vorher die kleinere Frage.
Wie DearEmployee damit umgeht
Der DearEmployee Survey ist ein eigenständiges, wissenschaftlich validiertes Verfahren aus einem Spin-off der Freien Universität Berlin. Er integriert etablierte Skalen, darunter den COPSOQ, und geht mit eigenen validierten Modulen darüber hinaus. Im Dorsch, dem Lexikon der Psychologie, ist er als Verfahren gelistet.
Für die Lage, um die es hier geht, zählt vor allem eines: Die Erhebung erzeugt die Dokumentation mit, statt sie als Nacharbeit zu hinterlassen. Ergebnisse nach Tätigkeitsbereichen, abgeleitete Maßnahmen und die Wiederholungsmessung für die Wirksamkeitskontrolle liegen an einer Stelle. Das ist genau das Material, nach dem eine Aufsichtsperson fragt, und genau das Material, mit dem sich im Bereich von 21 bis 49 Beschäftigten begründen lässt, ob eine besondere Gefährdung vorliegt.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung durch den Bürokratieabbau weggefallen?
Nein. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ist unverändert, ebenso die Dokumentationspflicht aus § 6 ArbSchG. Das bisher umgesetzte Paket betrifft § 22 SGB VII und damit die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Was hat sich 2026 im Arbeitsschutz konkret geändert?
Zwei Dinge. Seit dem 29. Mai 2026 gilt die neue Staffelung für Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII. Und seit dem Kalenderjahr 2026 gilt die Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent nach § 21 Abs. 1a ArbSchG.
Brauchen wir noch Sicherheitsbeauftragte?
Das hängt von der Betriebsgröße und der Gefährdungslage ab. Unter 21 Beschäftigten nein, zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit, ab 50 ja. Ob eine besondere Gefährdung vorliegt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wird die Gefährdungsbeurteilung in Paket 3 abgeschafft?
Danach sieht es nicht aus. Paket 3 formuliert einen Prüfauftrag, Beurteilung, Unterweisung und Arbeitsschutzausschuss zu flexibilisieren und digital zu unterstützen, ausdrücklich ohne Abstriche beim Schutzniveau. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Was passiert bei einer Kontrolle ohne GB Psych?
Die Aufsicht erlässt in der Regel zunächst eine Anordnung nach § 22 ArbSchG mit Frist. Wird sie nicht befolgt, kommt der Bußgeldrahmen des § 25 ArbSchG ins Spiel, mit bis zu 30.000 Euro.
Reicht jetzt eine digitale Dokumentation?
Die elektronische Form löst in den betroffenen Vorschriften die Schriftform ab. Am Inhalt der Dokumentation nach § 6 ArbSchG ändert das nichts.
Nächster Schritt
Wenn du wissen willst, wie belastbar eure Dokumentation im Fall einer Besichtigung tatsächlich ist: Buche eine Demo. Wir zeigen in 30 Minuten, wie die Erhebung, die Maßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle zusammenhängen, und woran die meisten Beurteilungen scheitern. Wer erst selbst prüfen will, wo die eigene Beurteilung steht, findet den Ablauf in unserer Checkliste in sieben Schritten.
Dieser Beitrag gibt den Stand von Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
