Gefährdungsbeurteilung: Pflicht, Ablauf und warum die psychische Belastung dazugehört

Gefährdungsbeurteilung: Pflicht, Ablauf und warum die psychische Belastung dazugehört

Laut GDA-Betriebsbefragung 2023/24 führen 68 Prozent der Betriebe in Deutschland eine Gefährdungsbeurteilung durch. Bei rund einem Drittel davon fehlt die psychische Belastung, obwohl sie seit 2013 ausdrücklich im Arbeitsschutzgesetz steht. Dieser Artikel erklärt, was eine Gefährdungsbeurteilung ist, welche Gefährdungsarten dazugehören, wie der Ablauf aussieht und warum ausgerechnet der psychische Teil so häufig liegen bleibt.

Verfasst von Dr. Daniel Fodor

Auf einen Blick

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist die Pflicht aus § 5 ArbSchG, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Sie steht vor jeder einzelnen Maßnahme, nicht danach.
  • Der gängige Katalog kennt elf Gefährdungsfaktoren, von mechanischen Gefährdungen bis zu psychischen Faktoren.
  • Der Ablauf umfasst sieben Schritte, von der Abgrenzung der Tätigkeiten bis zur Fortschreibung. Mit der Erhebung ist er nicht zu Ende: Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit prüfen gehört dazu.
  • Verantwortlich ist die Arbeitgeberseite. Die Pflicht lässt sich weder an den Betriebsrat noch an Dienstleister abgeben, die fachliche Durchführung dagegen schon.
  • Zu dokumentieren sind nach § 6 ArbSchG das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.
  • Nach der GDA-Betriebsbefragung 2023/24 führen 68 Prozent der Betriebe eine Gefährdungsbeurteilung durch, 2015 waren es 52 Prozent. Psychische Belastungsfaktoren wie Stress sowie Zeit- und Leistungsdruck beziehen rund zwei Drittel dieser Betriebe ein.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Verfahren, mit dem Arbeitgeber:innen systematisch ermitteln, welche Gefährdungen mit der Arbeit ihrer Beschäftigten verbunden sind und welche Schutzmaßnahmen daraus folgen. Rechtsgrundlage ist § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Sie ist ein laufender Prozess, kein Dokument, das einmal erstellt und dann abgeheftet wird. Arbeitsbedingungen ändern sich, und mit ihnen die Beurteilung.

Der Gedanke dahinter ist einfach. Bevor ein Betrieb entscheidet, welche Schutzausrüstung er beschafft, welche Unterweisung er hält oder welche Abläufe er umbaut, muss er wissen, wogegen das alles schützen soll. Die Gefährdungsbeurteilung liefert diese Grundlage. Zusammen mit den Grundpflichten aus § 3 ArbSchG ist sie damit der Ausgangspunkt der gesamten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.

Ein Begriffspaar lohnt sich: Belastung ist alles, was von außen auf den arbeitenden Menschen einwirkt (Lärm, Lasten, Termindruck). Beanspruchung ist, was diese Einwirkung in der einzelnen Person auslöst. Die Gefährdungsbeurteilung setzt bei der Belastung an, also bei den Bedingungen, und nicht bei der einzelnen Person. Das ist der Grund, warum sie kein Gesundheitscheck ist.

Was das Gesetz verlangt

§ 5 Abs. 1 ArbSchG formuliert die Pflicht knapp: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Absatz 2 stellt klar, dass die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen ist. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Für Betriebe mit vielen vergleichbaren Arbeitsplätzen ist das eine erhebliche Erleichterung, solange die Gleichartigkeit tatsächlich gegeben ist.

Absatz 3 nennt sechs Quellen, aus denen sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  3. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, Werk- und Hilfsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Nummer 6 kam 2013 durch eine Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes hinzu. Fachlich war die psychische Belastung schon vorher Teil der Beurteilung, die Aufsicht konnte sie nur schwerer einfordern. Seitdem steht sie gleichrangig neben den anderen fünf Punkten.

Parallel dazu verpflichtet § 3 DGUV Vorschrift 1 Unternehmer:innen auf dieselbe Beurteilung, mit Verweis auf § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG, und verlangt eine Überprüfung immer dann, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. Für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist das die Vorschrift, nach der die Aufsichtspersonen vor Ort prüfen.

Mehr zur Rechtsgrundlage und ihrer Auslegung steht in unserem Beitrag zu § 5 ArbSchG.

Welche Gefährdungsarten dazugehören

Für die Praxis hat sich ein Katalog mit elf Gefährdungsfaktoren durchgesetzt, der auf die DGUV-Systematik zurückgeht (BGI/GUV-I 8700) und auch dem BAuA-Handbuch Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegt. Er dient als Checkliste beim zweiten Schritt, dem Ermitteln der Gefährdungen.

  1. Mechanische Gefährdungen. Ungeschützt bewegte Maschinenteile, Transportmittel, Absturz, Stolpern, scharfe Kanten.
  2. Elektrische Gefährdungen. Gefährliche Körperdurchströmung, Störlichtbögen, statische Elektrizität.
  3. Gefahrstoffe. Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken von Stoffen, die giftig, ätzend, reizend oder krebserzeugend wirken.
  4. Biologische Arbeitsstoffe. Bakterien, Viren, Pilze, sensibilisierende und toxische Einwirkungen, relevant vor allem in Gesundheitswesen, Labor, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft.
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen. Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase, explosionsfähige Atmosphäre.
  6. Thermische Gefährdungen. Heiße oder kalte Medien und Oberflächen.
  7. Spezielle physikalische Einwirkungen. Lärm, Ultraschall, Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibration, nichtionisierende und ionisierende Strahlung, Über- und Unterdruck.
  8. Arbeitsumgebungsbedingungen. Klima, Beleuchtung, Raumbedarf, Verkehrswege, Absturz- und Ertrinkungsgefahr, unzureichende Sanitär- und Pausenräume.
  9. Physische Belastung. Schwere körperliche Arbeit, Zwangshaltungen, einseitig wiederholte Bewegungen, langes Stehen.
  10. Psychische Faktoren. Ungünstig gestaltete Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Bedingungen sowie Arbeitsplatz- und Umgebungsbedingungen. In der Praxis wird dieser Faktor heute meist nach den sechs Gestaltungsbereichen der GDA-Leitlinie gegliedert (siehe unten).
  11. Sonstige Gefährdungen. Alles, was sich nicht einordnen lässt, etwa Gefährdungen durch Menschen oder Tiere.

Kein Betrieb braucht alle elf in voller Tiefe. Ein Softwarehaus hat keine Gefahrstoffe im nennenswerten Umfang, eine Spedition kaum biologische Arbeitsstoffe. Entscheidend ist, dass alle elf einmal geprüft und die nicht einschlägigen begründet ausgeschlossen werden. Genau das schaut sich die Aufsicht an, wenn sie die Vollständigkeit beurteilt.

Der Ablauf in sieben Schritten

Die Unfallversicherungsträger beschreiben den Prozess übereinstimmend in sieben Schritten. Die Bezeichnungen variieren leicht, die Logik nicht.

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen. Die Beurteilungseinheiten schneiden, entweder nach Arbeitsplatz, nach Tätigkeit oder nach Organisationseinheit. Dieser Schritt entscheidet über die Aussagekraft von allem, was danach kommt.
  2. Gefährdungen ermitteln. Für jede Einheit den Faktorenkatalog durchgehen, per Begehung, Dokumentenauswertung, Befragung oder Interview.
  3. Gefährdungen beurteilen. Einschätzen, ob das Risiko vertretbar ist oder Handlungsbedarf besteht. Maßstab sind Rechtsvorschriften, technische Regeln und der Stand der Technik, bei psychischer Belastung auch arbeitswissenschaftliche Gestaltungskriterien.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen. In der Rangfolge des STOP-Prinzips, das sich aus § 4 ArbSchG ableitet: zuerst die Gefahrenquelle ersetzen oder beseitigen, dann technisch, organisatorisch und zuletzt personenbezogen schützen.
  5. Maßnahmen durchführen. Mit Verantwortlichkeit und Termin. Ohne beides bleibt die Liste eine Absichtserklärung.
  6. Wirksamkeit prüfen. Hat die Maßnahme die Gefährdung tatsächlich reduziert? Dieser Schritt ist der am häufigsten übersprungene und zugleich derjenige, nach dem die Aufsicht gezielt fragt.
  7. Fortschreiben. Bei neuen Tätigkeiten, Umbauten, Unfällen, veränderten Rechtsvorschriften und in regelmäßigen Abständen auch ohne Anlass.

Die Beschäftigten oder ihre Vertretung sollen dabei mitwirken. Bei der psychischen Belastung ist das mehr als eine Empfehlung: Die Belastungssituation lässt sich ohne die Menschen, die sie erleben, nicht erheben. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für diesen Teil steht in unserer Checkliste zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Wer sie durchführen muss, und wer beteiligt wird

Verantwortlich ist die Arbeitgeberseite, unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Es gibt keine Untergrenze: Auch ein Betrieb mit zwei Beschäftigten braucht eine Gefährdungsbeurteilung. Die Verantwortung bleibt oben, selbst wenn die Aufgabe nach unten oder nach außen delegiert wird. Ein beauftragtes Beratungsunternehmen kann die Durchführung übernehmen, die Pflicht übernimmt es nicht.

Fachlich unterstützen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, beide nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung mitzubestimmen, insbesondere bei der Frage, mit welchem Verfahren erhoben wird. Beschäftigte wirken mit, und in größeren Betrieben koordiniert der Arbeitsschutzausschuss.

Bei der psychischen Belastung kommt eine Qualifikationsfrage dazu, die bei den technischen Gefährdungsarten geklärt ist: Wer beurteilt eigentlich? Eine eigene Fachkraft für psychische Belastung kennt das Arbeitssicherheitsgesetz bisher nicht. Arbeitspsycholog:innen dürfen nur ergänzend hinzugezogen werden. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie fordert seit Jahren, das zu ändern.

Dokumentation und Aufbewahrung

§ 6 ArbSchG verlangt, dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Papier, Tabelle oder Software sind gleichwertig, solange die Unterlagen verfügbar und nachvollziehbar sind.

Nachvollziehbar heißt in der Praxis: Eine fachfremde Person muss erkennen können, welche Tätigkeit beurteilt wurde, welche Gefährdungen gefunden wurden, wie sie bewertet wurden, was daraus folgte, wer bis wann zuständig war und was die Wirksamkeitsprüfung ergeben hat. Eine Liste mit Kreuzen erfüllt das nicht.

Wie das für den psychischen Teil konkret aussieht, zeigt unser Beitrag zur GB-Psych-Dokumentation.

Der Teil, der am häufigsten fehlt

Die GDA-Betriebsbefragung 2023/24 zeigt einen klaren Fortschritt bei der Gefährdungsbeurteilung insgesamt: 68 Prozent der Betriebe führen eine durch, gegenüber 52 Prozent im Jahr 2015. Bei Kleinstbetrieben mit bis zu neun Beschäftigten stieg der Anteil von 42 auf 61 Prozent. Psychische Belastungsfaktoren bezieht allerdings nur rund zwei Drittel der Betriebe mit Gefährdungsbeurteilung ein.

Die Gründe sind selten böser Wille. Für Lärm gibt es Grenzwerte, für Gefahrstoffe Arbeitsplatzgrenzwerte, für Lastenhandhabung Leitmerkmalmethoden. Für psychische Belastung gibt es nichts dergleichen. Die Beurteilung ist ein begründeter fachlicher Schritt, und das verunsichert.

Die GDA-Leitlinie “Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz” ordnet den Gegenstand in sechs Gestaltungsbereiche: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung, neue Arbeitsformen und Führung. Wer diese sechs abdeckt, ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren nutzt, anonym in Gruppen auswertet, Beschäftigte beteiligt und das Ganze nachvollziehbar dokumentiert, erfüllt den Maßstab, nach dem die Aufsicht prüft. Was die Leitlinie im Detail fordert, haben wir hier aufgeschlüsselt.

Der verbreitetste Denkfehler an dieser Stelle: psychische Belastung als Eigenschaft von Personen zu behandeln. Resilienztrainings, Achtsamkeitskurse und Gesundheitstage sind keine Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung, weil sie die Bedingungen nicht verändern. Sie können sinnvoll sein, sie ersetzen die Verhältnisebene aber nicht und reichen der Aufsicht als alleinige Maßnahme nicht aus.

Was passiert, wenn sie fehlt

Hier kursieren Zahlen, die eine Genauigkeit vortäuschen, die es so nicht gibt. Das Arbeitsschutzgesetz sanktioniert die fehlende Gefährdungsbeurteilung nicht unmittelbar mit einem Bußgeld. Der übliche Weg läuft über die Aufsicht: Die Behörde stellt den Mangel fest und erlässt eine Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. Wird dieser vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt, greift § 25 ArbSchG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Verstöße gegen Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG sind mit bis zu 5.000 Euro bewehrt. Einige dieser Verordnungen, etwa die Arbeitsstätten- oder die Betriebssicherheitsverordnung, ahnden eine fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung direkt als Ordnungswidrigkeit.

Darüber hinaus kennt § 26 ArbSchG eine Strafvorschrift: Wer einer solchen Anordnung beharrlich zuwiderhandelt oder durch eine der in § 25 genannten vorsätzlichen Handlungen Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Praktisch relevanter als das Bußgeld sind drei andere Folgen. Erstens die zivilrechtliche Seite: Ohne Gefährdungsbeurteilung fehlt der Nachweis, zumutbare Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. Zweitens die Beweislage nach einem Unfall oder einer längeren Erkrankung. Drittens die Verhandlungsposition gegenüber dem Betriebsrat, der die Durchführung über sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einfordern kann.

Wie eine Prüfung durch die Gewerbeaufsicht abläuft, beschreiben wir in einem eigenen Beitrag.

Wie DearEmployee den psychischen Teil angeht

Für die technischen Gefährdungsarten braucht niemand uns: Dafür gibt es Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Branchenhandlungshilfen der Berufsgenossenschaften und etablierte Messverfahren. Unser Teil ist Nummer zehn im Katalog.

Der DearEmployee Survey ist ein eigenständiges, wissenschaftlich validiertes Verfahren aus einem Spin-off der Freien Universität Berlin, im Dorsch, dem Lexikon der Psychologie des Hogrefe-Verlags, als Verfahren gelistet. Er integriert etablierte Skalen, darunter den COPSOQ, und geht mit eigenen validierten Modulen darüber hinaus. Erhoben wird über sieben Handlungsfelder: Person, Aufgabe, Organisation, Raum und Zeit, Team, Führungskompetenz und Kultur. Die Auswertung erfolgt anonym in Gruppen und liefert die Priorisierung gleich mit, also die Information, welche Treiber in welchem Bereich tatsächlich auf Gesundheit und Bindung wirken.

Welches Instrument zu welcher Lage passt, auch im Vergleich zu COPSOQ, KFZA und BASA II, haben wir gegenübergestellt.

Häufige Fragen

Ist die Gefährdungsbeurteilung für alle Unternehmen Pflicht?

Ja. § 5 ArbSchG gilt unabhängig von Größe und Branche, ohne Mindestbeschäftigtenzahl. Umfang und Aufwand richten sich nach den tatsächlichen Gefährdungen, die Pflicht selbst ist unteilbar.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Gesetz nennt kein festes Intervall. Fällig ist eine Überprüfung bei veränderten Arbeitsbedingungen, neuen Tätigkeiten, nach Unfällen und bei geänderten Vorschriften. Ohne besonderen Anlass wählen viele Betriebe in der Praxis einen Turnus von zwei bis drei Jahren.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Verantwortlich bleibt die Arbeitgeberseite. Die Durchführung kann an fachkundige Personen übertragen werden, intern an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt, extern an Dienstleister. Das Gesetz verlangt dafür fachkundige Personen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Für die psychische Belastung heißt das: Fachkunde zu psychischen Belastungsfaktoren und zu validierten Erhebungsverfahren, idealerweise mit arbeitspsychologischer Unterstützung.

Was ist der Unterschied zwischen Gefährdungsbeurteilung und psychischer Gefährdungsbeurteilung?

Es gibt rechtlich nur eine Gefährdungsbeurteilung. “Psychische Gefährdungsbeurteilung”, “GB Psych” oder “GBU Psyche” bezeichnen den Teil, der sich mit den psychischen Faktoren befasst (mehr zu den Abkürzungen). Eine separate Beurteilung ist zulässig, das Ergebnis gehört aber in dieselbe Gesamtdokumentation.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Ja, bei der Ausgestaltung besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, besonders bei der Wahl des Verfahrens und der Gestaltung einer Befragung. Der Betriebsrat kann die Durchführung auch aktiv einfordern. Die Verantwortung für die Durchführung bleibt bei der Arbeitgeberseite. Was das bei einer Befragung konkret bedeutet, steht in unserem Beitrag zu Betriebsrat und Mitbestimmung.

Gibt es eine gesetzliche Vorlage für die Dokumentation?

Nein. § 6 ArbSchG schreibt keine Form vor. Die Berufsgenossenschaften stellen Branchenhandlungshilfen und Formulare bereit, die Nutzung ist freiwillig.

Ändert sich 2026 etwas an der Pflicht?

Das BMAS hat am 15. Juli 2026 ein aktualisiertes Konzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz veröffentlicht. Einige Maßnahmen sind bereits im Gesetzgebungsverfahren, andere noch in der Abstimmung. Für 2027/28 sind auch Vereinfachungen bei der Gefährdungsbeurteilung angekündigt, Details stehen noch aus. Die Pflicht aus § 5 ArbSchG und die Einbeziehung der psychischen Belastung gelten unverändert.

Nächster Schritt

Wenn die Gefährdungsbeurteilung im eigenen Betrieb steht und nur der psychische Teil fehlt, ist das der kleinere Weg: Das Verfahren ist etabliert, die Beurteilungseinheiten sind geschnitten, die Beteiligung ist geregelt. Es fehlt die Erhebung.

Einen Überblick über diesen Teil gibt unsere Seite zur GB Psych. Wie eine Erhebung konkret abläuft, zeigen wir in 30 Minuten: Demo anfragen.

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