Arbeitgeber-Tipps zu Corona: Gesunde Arbeit im Homeoffice

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Die rasante Ausbreitung des Corona-Virus und die anberaumten Maßnahmen zur Eindämmung weiterer Infizierungen haben Einfluss auf unseren Arbeitsalltag. Diese Ausnahmesituation wirft einige arbeitsrechtliche Fragen auf und rückt das Thema der Mitarbeitergesundheit in den Fokus. Ist Homeoffice eine sinnvolle Alternative?

 

Homeoffice und Kinderbetreuung – Welche Ansprüche haben Beschäftigte bei Corona?

Der Kollege hustet, die Angst vor einer Infektion mit dem Corona-Virus steigt und die Kita der Tochter bleibt auf behördliche Anordnung vorerst geschlossen. Viele Beschäftigte sehen sich einer besonderen Situation ausgesetzt. Aber welche arbeitsrechtlichen Ansprüche haben sie in diesem speziellen Fall?

Wer aus Angst sich anzustecken, einfach zu Hause bleibt, wird arbeitsrechtlich keine Rechtfertigung finden und nimmt möglicherweise eine Abmahnung in Kauf. Denn das sogenannte Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 3 BGB) gilt nur, wenn die „Erbringung der eigenen Arbeit“ als unzumutbar einzuschätzen ist und „erhebliche objektive Gefahren“ birgt. Ein hustender Kollege entspricht diesen Kriterien allerdings noch nicht. Anders sieht es jedoch aus, wenn es einen begründeten Verdachtsfall in der eigenen Abteilung gibt. In einem solchen Fall sollte es aber ohnehin im Interesse des Arbeitgebers oder Arbeitgeberin sein, die restlichen Beschäftigten entsprechend zu schützen.

Haben Beschäftigte betreuungspflichtige Kinder, die erkrankt sind oder wegen Kita oder Schulschließung zu Hause bleiben müssen, sind sie berechtigt, zur Betreuung des Kindes zu Hause zu bleiben. Vorausgesetzt sie finden trotz aller zumutbaren Anstrengungen keine andere Betreuungsmöglichkeit. In diesem Fall ist laut Arbeitsrecht ein „persönlicher Verhinderungsgrund“ gegeben. Es empfiehlt sich jedoch gemeinsam mit der Führungskraft bzw. der Personalabteilung eine Lösung zu finden. Arbeitgeber*innen sind nämlich nur zu einer Fortzahlung des Lohns für maximal fünf Tage verpflichtet. Hier könnte Homeoffice den Umgang mit dieser Ausnahmesituation erleichtern. Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice aber wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, kann dies die beste Lösung für beide Seiten sein. Einvernehmlich können sie sich beide auf Homeoffice einigen.

 

Überstunden, Betriebsschließung, Homeoffice, Quarantäne – Was tun?

Kommt es im Zusammenhang mit COVID-19 zu vermehrten Krankmeldungen der Kolleg*innen, taucht schnell die Frage auf, ob man als Arbeitnehmer*in verpflichtet ist, Überstunden zu leisten? Grundsätzlich sind Überstunden im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag geregelt. Im Fall von Corona und großen Ausfällen von Beschäftigten könnten Angestellte jedoch verpflichtet werden Überstunden zu leisten. Dies ist der Fall sobald Arbeitgeber*innen ein Schaden droht, der auf keine andere Weise als mit Überstunden abzuwenden ist. Sollten Überstunden weder im Kollektivvertrag noch in arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt sein, können Beschäftigte gem. § 612 BGB die Grundvergütung für die Überstunden verlangen. Allerdings nur, wenn die Überstunden auch wirklich angeordnet oder zumindest gebilligt werden.

Kommt es zu einer vorübergehenden Betriebsschließung aufgrund von Corona müssen Beschäftigte weiterbezahlt werden, auch wenn sie ihre Arbeit nicht im Homeoffice weiterführen können z.B. in handwerklichen Betrieben, Verkauf etc.(geregelt in sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB).

Angestellte, die auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können, erhalten eine Entschädigung (§ 56 des Infektionsschutzgesetzes). Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss diese für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls zahlen. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Haben sich Beschäftigte tatsächlich infiziert, müssen sie sich wie gehabt krankmelden. Grundsätzlich müssten sie den Krankheitsgrund nicht bekannt geben, da es sich bei dem Corona-Virus aber um eine hochansteckende Krankheit handelt, wird man aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht herleiten können, dass Arbeitnehmer*innen ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen.

 

Gesunde Arbeit trotz Corona – Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Immer mehr Unternehmen melden erste Fälle von Corona-Virus in ihren Unternehmen. Was gilt es in dieser Situation als Arbeitgeber*in zu beachten?

Auch in Ausnahmefällen wie einer Pandemie gelten natürlich nach wie vor die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes. Zusätzlich sind eine klare Kommunikation mit den Beschäftigten und präventive Maßnahmen unabdingbar, um Panik zu vermeiden, Entscheidungen transparent zu machen und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Was sollten Arbeitgeber*innen also vor dem Hintergrund einer Pandemie wie Corona tun? Das Bundesamt für Katastrophenschutz hat für diesen Fall eine Checkliste für die betriebliche Pandemie-Planung eine Checkliste für die betriebliche Pandemie-Planunge erstellt. Sie umfasst die betriebliche und personelle Planung, medizinische und organisatorische Maßnahmen für Betrieb und Personal, sowie die allgemeinen Hygiene-Hinweise.

 

Corona-Virus: Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz

Grundsätzlich haben Arbeitgeber*innen im Sinne der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) die Verantwortung für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu sorgen. Bei einer Pandemie wie im Fall von Corona geht es vor allem darum das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Arbeitgeber*Innen müssen daher alle zumutbaren Schutzvorkehrungen treffen. Dazu gehört:

  • Beschäftigte über Infektionsrisiko und Schutzmaßnahmen zu informieren. Arbeitgeber*innen finden dazu alle wichtigen Informationen zum Beispiel auf der Seite des Robert-Koch-Instituts
  • Maßnahmen zur Verhinderung von weiteren Infektionen z.B. Hygienemaßnahmen auszubauen, sowie Hygienevorschriften und Verhaltensregeln zu erlassen (Nies-Etikette, Händehygiene, Abstand halten, Mundschutz und Desinfektionsmittel, vor allem in den sanitären Anlagen bereitzustellen).
  • Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen zum Arzt oder zur Ärztin zu schicken, um die Ursache zu klären. Allerdings sind Beschäftigte rein rechtlich nicht verpflichtet dieser Anweisung nachzukommen.
  • Eine klare Risikokommunikation, ein abgestimmtes Krisenmanagement und Informationsweitergabe. Nur so kann Panikmache vermieden werden. Denn auch Stress wirkt sich negativ auf das Immunsystem aus. Es sollte auch deutlich gemacht werden, dass nur weil ein Kollege oder eine Kollegin niest, dies nicht direkt ein Anzeichen von Corona ist. Mögliche Konflikte und Diskriminierung können so verhindert werden.
  • Eine Ansprechperson innerhalb des Unternehmens zu Sorgen und Ängste hinsichtlich Corona zu benennen z.B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit. So können Mitarbeiter*Innen die auch psychisch unter dieser Situation leiden besser unterstützt werden.
  • Die Erarbeitung eines Notfallplans für mögliche Personalengpässe und zur Sicherung notwendiger betrieblicher Abläufe.
  • Die Planung von Heimarbeitsplätzen sprich Homeoffice. Hier sollten allen Umständen zum Trotz entsprechende Rahmenbedingungen beachtet werden. Homeoffice darf außerdem nicht einseitig vom Unternehmen angeordnet werden, sondern muss von beiden Seiten akzeptiert werden. Weigern sich Beschäftigte, im Homeoffice zu arbeiten, müssen Arbeitgeber*innen sie von ihrer Arbeitspflicht entbinden und bezahlt freistellen.

Was tun, wenn Beschäftigte an dem Corona-Virus erkranken?

Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin tatsächlich erkrankt, sollten Arbeitgeber*innen eng mit dem Gesundheitsamt zusammenarbeiten und soweit noch nicht geschehen, Schutzmaßnahmen ergreifen. Die erkrankten Mitarbeiter*innen werden wie in allen anderen Krankheitsfällen weiterbezahlt. Besteht nur der Verdacht einer Erkrankung und müssen Mitarbeiter*innen in Quarantäne, erhalten sie stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung. Die muss der Arbeitgeber zwar auszahlen, bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet (Im Infektionsschutzgesetz geregelt)

Kehren Beschäftigte aus einem Risiko-Gebiet zurück, zeigen aber keine Krankheitssymptome und müssen auch nicht auf behördliche Anweisung in Quarantäne, sind sie weiterhin normal zu beschäftigen. Allerdings haben Arbeitgeber*innen ihre Fürsorgepflicht gegenüber den restlichen Beschäftigten zu beachten und könnten entsprechende Personen auffordern vorerst zu Hause zu bleiben. In diesem Fall wären Arbeitgeber*innen aber verpflichtet, die Vergütung trotzdem ordnungsgemäß weiterzuzahlen. Allerdings sind Beschäftigte nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber oder Arbeitgeberin darüber zu informieren, wenn sie privat in einem Risiko-Gebiet waren.

 

Zusammenfassung

Gerade in Ausnahmezeiten, wie die aktuelle Ausbreitung von Corona, ist es besonders wichtig die Gesundheit der Beschäftigten im Auge zu haben. Alle betrieblichen Akteure in einem Unternehmen vom Betriebsrat, jedem einzelnen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin bis hoch zur Geschäftsführung sind gefragt, das Infektionsrisiko zu minimieren. Es geht schließlich um den gesundheitlichen Schutz der ganzen Belegschaft. Gleichzeitig ist es wichtig, arbeitsrechtliche Aspekte im Blick zu behalten. Mit der richtigen Arbeitgeber-Haltung zu Corona stärken Unternehmen ihre Glaubhaftigkeit, die Gesundheit ihrer Beschäftigten und deren Loyalität. Davon werden sie langfristig profitieren.

Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

Maßnahmen ableiten und umsetzen

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