Arbeits- und Organisationspsychologie kurz erklärt

Was versteht man unter Arbeits- und Organisationspsychologie?

Arbeits- und Organisationspsycholog*innen beschreiben und erklären das arbeitsbezogene Verhalten von Personen in Organisationen, also sozialen Institutionen, wie beispielsweise Unternehmen. Die beiden Bereiche ähneln sich fachlich sehr stark. Abgrenzungen sind teilweise schwierig vorzunehmen.

Arbeitspsychologie

In der Arbeitspsychologie geht es darum, die Arbeit an den Menschen anzupassen. Es werden dafür Arbeitsanalysen durchgeführt sowie Handlungsregulationen in den jeweiligen Tätigkeiten angeregt.  Grundgedanke der Handlungsregulationstheorie von Hacker und Volpert ist, dass das Wesentliche beim Handeln seine Regulation ist. Die Handlungsregulation erfolgt durch die Zielbildung eines übergeordneten Ziels, dass zur Erreichung in einzelne Teilziele untergliedert wird. Diese Teilziele können durch bestimmte einzelne Handlungen erreicht werden. Weitere Themen der Arbeitspsychologie umfassen die Bereiche der Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit, sowie die gesunde Gestaltung der Arbeit und den Umgang mit Stress.

Organisationspsychologie 

Die Organisationspsychologie hingegen konzentriert sich auf die Anpassung von Personen an andere Individuen, wie beispielsweise an ein Team, und es werden soziale Interaktionen in Organisationen analysiert.

Zu den Themenbereichen zählen Methoden und Maßnahmen für Führungsaufgaben- und Stile in Unternehmen zu entwickeln und anzuwenden, Lösungsansätze für innerbetriebliche Konflikte bereitzustellen, Probleme bei Teamarbeit zu beheben, sowie den Zusammenhalt und Konformität in Arbeitsgruppen zu stärken.

Gesunde Arbeitsbedingungen als Kriterium

In der Vergangenheit war das zentrale Kriterium der Arbeits- und Organisationspsychologie die Steigerung von Produktivität und Leistung. Mittlerweile hat sich die Sicht auf die Arbeit glücklicherweise gewandelt und im Vordergrund einer optimalen Arbeit steht die psychische Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit. Seit Ende 2013 ist es daher laut Arbeitsschutzgesetz für Unternehmen verpflichtend eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die auch die psychischen Belastungen ihrer Mitarbeitenden miteinbeziehen. Die psychische Gefährdungsbeurteilung sollte aktualisiert werden, sobald sich Gegebenheiten, wie Arbeitsbedingungen, Fluktuationsrate, und beispielsweise Arbeitsschutzvorschriften ändern.

Anwendungsbeispiele in der Arbeits- und Organisationspsychologie

  • Inner-, zwischen- und überbetriebliche Konflikte
  • Ausgrenzung von Mitarbeitern, Mobbing
  • Umstrukturierungsmaßnahmen, wie Kündigungen, Erweiterung von Abteilungen, etc.
  • lebenslanges Lernen in der Arbeitswelt
  • Optimierung von Arbeitsplätzen und -systemen
  • Arbeitsmotivation, Arbeitszufriedenheit, Führungsverhalten

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Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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