Krankes Krankenhaus? – Betriebliche Gesundheitsförderung mangelhaft

Vor einem Jahr veröffentlichte das Institut für Sozialforschung und Sozialwirtschaft (iso) im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung eine Studie über Barrieren und Treiber der Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Zu dieser Zeit waren Pandemien lediglich in mittelmäßigen Hollywoodfilmen ein Thema. Jetzt sind wir mitten in der zweiten Welle der Corona-Pandemie. Die Missstände, auf die die Autor*innen vor einem Jahr hingewiesen haben, werden noch deutlicher. Die physische und psychische Gesundheit von Pflegekräften ist gefährdet.

 

Krankmachende Arbeitsbedingungen nicht erst seit Corona

Ausgerechnet im Gesundheitssektor funktioniert betriebliche Gesundheitsförderung oft nur schleppend oder gar nicht. Gerade in dieser Zeit könnte jedoch eine nachhaltige Gesundheitsförderung den negativen Effekt der zusätzlichen Belastungen durch Corona abpuffern. Eine aktuelle Studie zeigt, dass Angestellte im Gesundheitswesen, die COVID-19-Patient*innen pflegen und behandeln, gestresster sind und sich deutlich stärker belastet fühlen als andere Beschäftigte. Schon jetzt liegen die krankheitsbedingten Fehlzeiten im Gesundheitssektor im Branchenvergleich erheblich über dem Durchschnitt. Insgesamt sind die Zahlen der Krankschreibungen aufgrund psychischer Beschwerden im Gesundheits- und Sozialwesen seit den frühen 2000er Jahren um ca. 50 Prozent angestiegen.

 

Woran liegt die mangelnde Förderung der Mitarbeitergesundheit?

Fehlende Konzepte oder Handlungsempfehlungen scheinen nicht das primäre Problem zu sein. Dies zeigen die 72 Interviews mit Fach- und Führungskräften sowie die Befragungen von 744 Beschäftigten aus Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Ganz im Gegenteil: Bei Führungskräften besteht eine hohe Sensibilität hinsichtlich des Handlungsbedarfs zur Förderung der Mitarbeitergesundheit. Doch die Anforderungen im Alltagsgeschäft einen funktionierenden Betrieb zu organisieren, sind in der Wahrnehmung der Befragten zu dominant. Für die Entwicklung nachhaltiger betrieblicher Strategien bleibt kaum Zeit. Kurz gesagt: Der Wille zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist da, zeitliche und personelle Ressourcen jedoch nicht.

Zwar gaben die Verantwortlichen an, dass sie versuchen die Belastungen für die Beschäftigten einzugrenzen oder Kompensationen für Sonderbelastungen zu organisieren. Doch diese Bemühungen werden durch den akuten Fachkräftemangel ausgebremst: Fitness- oder Entspannungsangebote sind beliebte und leicht umzusetzende Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements, diese helfen jedoch wenig, wenn die Mitarbeiter*innen permanent überlastet sind. Die Studie zeigt, dass die Personal- und Arbeitsmarktsituation ein großer Faktor auf dem Weg zu gesünderen Arbeitsbedingungen im Gesundheitswesen sind. Strukturelle Lösungen müssen vor allem in diesem Bereich ansetzen, da ansonsten innerbetriebliche Belastungsausgleiche und Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung ausgehebelt werden.

 

Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung als wichtiger Teil der Strategie

Eine weitere Erkenntnis der Studie ist, dass zwar Angebote zur gesundheitlichen Sensibilisierung, zur Verhaltensprävention und zur Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten geschaffen werden. Diese Angebote stehen jedoch meistens alleine da und sind nicht Teil einer systematischen Strategie oder eines betrieblichen Prozesses. Eine Mitarbeiterbefragung durch die psychische Gefährdungsbeurteilung als Basis des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes schafft zunächst Struktur und Handlungswissen zur betrieblichen Prävention. So wird verhindert, dass Verantwortliche wild und ohne Konzept Maßnahmen implementieren. Trotz der Sensibilität für den Handlungsbedarfs zur Förderung der Mitarbeitergesundheit wissen die Befragten nämlich wenig über Best-Practice, Handlungshilfen oder Informationen über geeignete Kooperationspartner und Dienstleistungsanbieter. So geht es jedoch nicht nur den Verantwortlichen im Gesundheitswesen. Deswegen hat DearEmployee einen Marktplatz entwickelt, um Akteur*innen im betrieblichen Gesundheitsmanagment und passende Anbieter auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung direkt miteinander zu vernetzen. So können Arbeitgeber diese schnell und unkompliziert in den betrieblichen Prozess einbinden.

Die Studie beleuchtet wichtige Faktoren, warum im Gesundheitssektor schwierige Voraussetzungen für die Umsetzung betrieblicher Gesundheitsstrategien herrschen. Wichtig ist es den Beschäftigten immer zu signalisieren, dass sie als Person mit ihrem Bedürfnis nach psychischen Wohlbefinden durch das Unternehmen wahrgenommen und dabei unterstützt werden.

Autorin: Charlott Hoebel

 

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Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

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