Psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dann?

In den letzten Artikeln haben wir bereits beschrieben, warum eine psychische Gefährdungsbeurteilung sinnvoll ist, wer sie durchführen muss und welche Methoden es für die Umsetzung gibt. Ist dies erst beantwortet, stellt sich nun die Frage, welche Schlüsse aus den Daten gezogen werden. Hier beginnt die eigentliche Arbeit.

Denn mit Maßnahmen wie Obstkörbe, Mitgliedschaften in einem Fitnessclub und höhenverstellbare Tische ist es meistens nicht getan. Die aktuelle DAK-Krankenstands-Analyse gibt Hinweise darauf, dass Obstkörbe zwar nice to have sind, aber als wirkliche Maßnahme nicht sinnvoll. Psychische Erkrankungen erreichten im Jahr 2020 wieder einen neuen Höchststand und sind mit Problemen im Muskel-Skelett-System der häufigste Fehlgrund bei der Arbeit. Doch nicht nur die Senkung von Fehlzeiten und Lohnfortzahlungskosten sollten ein Motivator für eine psychische Gefährdungsbeurteilung sein und die Implementierung effektiver Maßnahmen sein, um das Wohlbefinden der Beschäftigten zu verbessern. Steigerung der Produktivität und Arbeitgeber-Attraktivität (Employer Branding), sowie eine bessere Mitarbeiterbindung und -gewinnung sind ebenfalls Nebeneffekte von Investitionen in Gesundheits- und Personalmaßnahmen.

Nicht nur die psychische Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht, sondern auch die Maßnahmen

Nach welchen Grundsätzen die verlangten Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist in §4 ArbSchG geregelt. Das Ziel: Das Übel soll an der Wurzel gepackt werden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben werden von DearEmployee Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip vorgeschlagen:

  • Technische Lösungen
  • Organisatorische Lösungen
  • Persönliche Lösungen

Dieses Prinzip basiert zwar auf dem klassischen Arbeitsschutz zu körperlicher Gesundheit, lässt sich aber genauso gut auf die psychische Gesundheit anwenden. Als erstes werden technischen Lösungen gesucht (ArbSchGesetz § 4 Abs. 3). Das können in Bezug auf die psychische Belastung Lärm, Licht oder Einstellungen des Arbeitsplatzes sein. Als nächster Schritt kommt die Arbeitsorganisation (ArbSchGesetz § 4 Abs. 4). Gibt es belastende Regelungen zur Arbeitszeit (Schichtarbeit, Arbeitsspitzen), Schwierigkeiten in Arbeitsabläufen oder im Informationsfluss, die sich beheben lassen? Und, last but not least, können personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, die beim Verhalten einzelner Beschäftigter ansetzen und zur direkten Förderung der Gesundheit dienen (ArbSchG § 4 Abs. 5). Es handelt sich also um einen im Arbeitsschutzgesetz fest verankerten Schritt der psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Was sind die richtigen gesundheitsfördernden Maßnahmen?

Fehlt eine datenbasierte Fundierung für die Auswahl der Maßnahmen und ein allgemeingültiges Qualitätssiegels, ähnelt dieser Prozess jedoch einem Ratespiel. Auch wenn die Ursache bekannt ist, folgt oft jedoch ein Assessment-Action-Gap. Warum? Im Maßnahmendschungel ist es schwer den Durchblick zu bewahren. Der Markt für Gesundheits- und Personalmaßnahmen ist für Personaler:innen und BGM Expert:innen komplett intransparent. Außerdem fehlt oft eine Plattform auf der die Maßnahmen evaluiert werden. Welche Ausbildung hat der Coach und wer nutzt eigentlich die Meditationssitzungen? Gesundheitsmaßnahmen sind mehr als betriebliche Gesundheitsförderung: Es benötigt Maßnahmen, die direkt die Ursachen verbessern, statt nur die Symptome bekämpfen. Gesundheitspräventionsprogramme müssen für jede Tätigkeit spezifisch sein, ob Kundendienst, Lehrer:innen oder Pflegekraft. Dafür benötigt es Fragen: Für wen sind die Maßnahmen? Welches Ziel verfolgen sie? Welche Maßnahmen sind wofür geeignet? Wie kann man zwischen verschiedenen Maßnahmen die passendste für die Beschäftigten wählen?

Die Lösung: Ein Marktplatz für Gesundheitsmaßnahmen

Dieses Problem löst ein wissenschaftlich fundierter Gesundheitsmarktplatz mit einem optimalen Maßnahmenangebot für die Mitarbeitergesundheit. Der DearEmployee Marktplatz erhöht die Effizienz der betrieblichen Gesundheitsförderung auf dreifache Art und Weise. Erstens werden Geschäftsführer:innen, Führunskräfte und Personaler:innen von zahlreichen zeitraubenden und ineffizienten Verwaltungs- und Organisationsprozessen entlastet. Der Marktplatz bündelt nämlich diesbezüglich alle Kernfunktionen an einem Ort. Zweitens profitieren DearEmployee-Kund:innen von passgenauen Maßnahmenvorschlägen für individuelle Teams, die auf valide Befragungsergebnisse der psychischen Gefährdungsbeurteilung und weiterer Unternehmensmerkmalen basieren. Sie sparen dadurch Zeit, die mit der langwierigen Suche nach Lösungen verloren geht. Zuletzt bietet die Plattform einen fundierten Einblick in die Wirksamkeit der gebuchten Gesundheitsmaßnahmen. Somit schafft sie die Möglichkeit, unwirksame Lösungen frühzeitig durch alternative Gesundheitsangebote zu ersetzen. Dadurch wird sowohl mit finanziellen als auch mit zeitlichen Ressourcen des Unternehmens ökonomisch gehandhabt und somit die Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten zielorientiert gestärkt.

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Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

Maßnahmen ableiten und umsetzen

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