Eine Schulleiterin in Nordrhein-Westfalen fragt beim Schulträger nach einer psychischen Gefährdungsbeurteilung für ihr Kollegium. Die Kommune verweist ans Land. Das Land verweist auf die Schulaufsicht. Die Schulaufsicht verweist zurück an die Schule. Am Ende macht niemand etwas, und formal hat jede Seite recht gehabt.
Verfasst von Dr. Daniel Fodor
Auf einen Blick
- Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist an Schulen genauso Pflicht wie im Betrieb. § 5 ArbSchG gilt auch für verbeamtete Lehrkräfte, weil § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG Beamtinnen und Beamte ausdrücklich zu den Beschäftigten zählt.
- Verantwortlich ist das Land als Arbeitgeber und Dienstherr der Lehrkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat das 2010 bestätigt: Der Schulträger kann es nicht sein, weil er die Lehrkräfte nicht beschäftigt.
- Der Schulträger ist trotzdem beteiligt. Ihm gehören Gebäude und Ausstattung, und er beschäftigt Sekretariat, Hausmeisterdienst und oft die Schulsozialarbeit. Für diese Menschen macht er seine eigene Beurteilung.
- Die Schulleitung führt die Beurteilung vor Ort durch, entscheidet aber nur über einen Teil der Maßnahmen. Der Rest gehört in die Zuständigkeit von Land oder Träger, und genau diese Trennung gehört dokumentiert.
- Erhebungsfenster, Tätigkeitsschnitt und Mindestgruppengröße entscheiden über die Qualität. Ein Kollegium mit 18 Personen lässt sich nicht nach Fächern auswerten, ohne die Anonymität zu verlieren.
Warum an Schulen so oft niemand anfängt
Im Betrieb ist die Frage nach der Zuständigkeit meistens in zwei Sätzen geklärt. Es gibt eine Geschäftsführung, die haftet, und einen Betriebsrat, der mitbestimmt. An der Schule zerfällt dieselbe Frage in drei Ebenen, die in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind und unterschiedliche Haushalte haben.
Die Belastungslage selbst ist gut belegt. Die DGUV hält in ihrer Information 202-098 fest, dass bei konservativer Schätzung mindestens 20 Prozent der Lehrkräfte gravierende Einschränkungen ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit aufweisen (nach Krause und Dorsemagen, 2011). Das Wissen ist also da. Was fehlt, ist ein Verfahren, das dem Schuljahr standhält und bei dem klar ist, wer am Ende unterschreibt.
Wer ist für die psychische Gefährdungsbeurteilung an der Schule verantwortlich?
Das Land ist Arbeitgeber der Lehrkräfte
Der häufigste Irrtum lautet, dass das Arbeitsschutzgesetz für verbeamtete Lehrkräfte nicht oder nur mittelbar gelte. Es gilt unmittelbar. § 2 Abs. 2 ArbSchG zählt in Nummer 4 ausdrücklich Beamtinnen und Beamte zu den Beschäftigten im Sinne des Gesetzes. Damit trifft die Pflicht aus § 5 ArbSchG das Land in derselben Weise, in der sie ein Unternehmen trifft: Arbeitsbedingungen beurteilen, psychische Belastung eingeschlossen, seit der Novellierung 2013 ausdrücklich benannt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Zuordnung in einem Beschluss vom 11. März 2010 (Az. PL 15 S 1773/08) bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Verantwortung für den Arbeitsschutz an Schulen beim Land liegt, weil der Schulträger nicht Arbeitgeber der Lehrkräfte ist. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der VGH die Beurteilung nicht auf technische Fragen beschränkt, sondern organisatorische und personelle Entscheidungen einbezieht. Genau dort sitzen die schulischen Belastungsschwerpunkte.
Der Schulträger ist für alles zuständig, was nicht unterrichtet
Die Aufgabenteilung zwischen Land und Kommune folgt der alten Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten. Das Land verantwortet Unterricht und Personal, der Schulträger Gebäude, Ausstattung und Technik. Wichtiger für die Gefährdungsbeurteilung ist die personelle Seite: Schulsekretariat und Hausmeisterdienst sind an öffentlichen Schulen in der Regel kommunal beschäftigt, häufig auch Reinigung, IT-Betreuung und Teile der Schulsozialarbeit.
Für diese Beschäftigten ist die Kommune der Arbeitgeber und schuldet ihnen eine eigene psychische Gefährdungsbeurteilung. Praktisch heißt das: In einem Gebäude arbeiten zwei Belegschaften mit zwei Arbeitgebern nebeneinander. Wer das ignoriert und einfach alle in einen Fragebogen schickt, produziert eine Erhebung, für die sich hinterher keine Stelle zuständig erklärt.
Die Schulleitung trägt den Prozess, entscheidet aber nicht alles
Fast alle Länder haben die operative Durchführung an die Schulen delegiert und dafür eigene Verfahren und Handreichungen aufgebaut. Bayern arbeitet über das Arbeitsmedizinische Institut für Schulen (AMIS) am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Hamburg über das Landesinstitut für Lehrerbildung, Rheinland-Pfalz über die Unfallkasse gemeinsam mit dem Institut für Lehrergesundheit, Baden-Württemberg und Niedersachsen über eigene Arbeitsschutzportale für Schulen.
Diese Delegation ist zulässig und sinnvoll, verschiebt die Verantwortung aber nicht. Die Schulleitung moderiert, organisiert und setzt um, was in ihrer Entscheidungsmacht liegt. Alles andere gehört weitergereicht. Ein Maßnahmenplan, der eine Erhöhung der Vertretungsreserve fordert, ist kein Fall für die Schulkonferenz, sondern für die Schulaufsicht.
Für die Dokumentation nach § 6 ArbSchG heißt das: Jede Maßnahme braucht eine benannte Ebene. Wer nicht festhält, dass eine Forderung an das Land weitergegeben wurde, hat sie aus Sicht der Nachweisführung nicht bearbeitet.
Welche Tätigkeitsbereiche getrennt beurteilt werden müssen
Die Gefährdungsbeurteilung bezieht sich nach § 5 ArbSchG auf die Tätigkeit, nicht auf die Person. An der Schule verführt das dazu, alle Lehrkräfte als eine Gruppe zu behandeln. Das verwischt genau die Unterschiede, an denen später Maßnahmen ansetzen müssten.
Sinnvoll trennbar sind in der Regel der reguläre Unterricht, die Arbeit in Inklusions- und Förderkontexten, Vertretung und Springerdienste, Aufsicht in Pausen und offenen Ganztagsangeboten, Elternarbeit und Beratung sowie schulische Verwaltung und Schulleitungstätigkeit. Dazu kommen die Beschäftigten des Schulträgers als eigene Gruppe.
Wie fein du schneidest, entscheidet die Größe des Kollegiums. Dazu gleich mehr.
Die Belastungsschwerpunkte im Schulalltag
Ein Fragebogen aus der Bürowelt trifft an der Schule nur die Hälfte. Die Gestaltungsbereiche der GDA-Leitlinie gelten unverändert, füllen sich aber mit anderem Inhalt. Fünf Punkte lohnen besondere Aufmerksamkeit.
Unterbrechung als Normalzustand. Unterricht ist getaktet, und jede Störung trifft auf eine Gruppe, die weiterläuft. Im DearEmployee Survey adressiert das der Treiber Arbeitsunterbrechungen mit dem Item „Ich werde bei meiner Arbeit ständig unterbrochen.” Die Negativ-Tags dazu lesen sich an Schulen vertraut: Geräuschpegel, kein Ort zum konzentrierten Arbeiten, Unterbrechung durch Dritte.
Kurzfristigkeit durch Personalausfall. Der Treiber Planbarkeit fragt „In meinem Arbeitsalltag kommt es zu vielen kurzfristigen Änderungen.” Personalausfall ist dort ein ausdrücklich hinterlegter Negativ-Tag. An Schulen ist er der Regelfall, und er verteilt Belastung höchst ungleich über das Kollegium.
Emotionsarbeit. Das Item „Ich muss mich bei meiner Arbeit mit emotional belastenden Dingen beschäftigen” erfasst, was in Beratungsgesprächen, bei Kindeswohlgefährdung und in Konfliktfällen tatsächlich anfällt. Der zugehörige Negativ-Tag „zu wenig Möglichkeit, wirklich zu helfen” beschreibt eine der bittersten Erfahrungen im Schuldienst präzise.
Verhalten Dritter. Für Übergriffe, Drohungen und unangemessenen Ton durch Eltern oder Schüler:innen greift der Treiber Kontakt mit Dritten mit dem Item „Das Verhalten der Dritten kann sehr unangenehm sein.” Die Negativ-Tags reichen von unklaren und überhöhten Erwartungen über unangemessenen Ton bis zu Bedrohung und tätlichen Angriffen. Wer diesen Bereich ausspart, verliert den Teil der Belastung, der in Schulen am seltensten offen angesprochen wird.
Rollenkonflikte. Lehrkräfte unterrichten, erziehen, beraten, dokumentieren und vertreten die Schule nach außen. Der Treiber Rollenverständnis fragt schlicht „Ich weiß, was bei der Arbeit von mir erwartet wird”, und der Negativ-Tag „Personen haben unterschiedliche Erwartungen an mich” beschreibt die Lage zwischen Schulaufsicht, Eltern und Kollegium.
Beteiligung ohne Betriebsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt an staatlichen Schulen nicht. An die Stelle des Betriebsrats treten die Personalvertretungen nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz, in vielen Ländern ergänzt um schulische Gremien wie den Lehrerrat oder den örtlichen Personalrat der Schule. Die Schulkonferenz ist ein schulisches Mitwirkungsgremium, kein Organ der Personalvertretung, und ersetzt die Beteiligung nicht.
Das hat zwei praktische Folgen. Erstens: Zuständig für die Vereinbarung über Befragungsinstrument, Auswertungsschnitte und Datenschutz ist meistens nicht die einzelne Schule, sondern die Ebene darüber, also Bezirks- oder Hauptpersonalrat. Wer die Beteiligung nur schulintern klärt, riskiert, dass die Erhebung später angreifbar ist. Zweitens: Für die Beschäftigten des Schulträgers gilt ein anderes Personalvertretungsrecht als für die Lehrkräfte. Zwei Belegschaften, zwei Beteiligungswege.
Der Aufwand lohnt sich. Aus Betrieben wissen wir, dass eine aktiv eingebundene Interessenvertretung die Teilnahmequote deutlich hebt. An Schulen mit kleinen Kollegien entscheidet die Rücklaufquote darüber, ob überhaupt ausgewertet werden darf.
Erhebung im Schuljahr planen
Der Schuljahresrhythmus ist unerbittlich, und er macht drei Zeitfenster unbrauchbar: die ersten Wochen nach den Sommerferien, die Zeugnis- und Prüfungsphasen sowie die letzten Wochen vor den großen Ferien. Was bleibt, sind meist die Zeitfenster nach den Herbstferien und im späten Frühjahr. Wer das Fenster verpasst, verschiebt nicht um zwei Wochen, sondern um ein halbes Jahr.
Bei der Auswertung kollidiert der Wunsch nach Detailtiefe mit der Größe des Kollegiums. Als Mindestgruppengröße haben sich in der Praxis Gruppen ab etwa zehn auswertbaren Antworten etabliert, damit niemand zurückrechnen kann. Ein Kollegium von 18 Personen ergibt damit genau eine auswertbare Gruppe, und jeder Versuch, nach Fach, Stufe oder Dienstalter zu differenzieren, kippt die Anonymität. Die Details dazu stehen im Beitrag dazu, wann eine Befragung wirklich anonym ist.
Für kleine Schulen gibt es zwei brauchbare Wege. Entweder du erhebst über mehrere Schulen desselben Trägerbereichs gemeinsam und wertest auf Schulebene nur dort aus, wo die Gruppengröße reicht. Oder du ergänzt die Befragung um moderierte Workshops, die ohnehin die GDA-konforme Methodenkombination stützen und bei kleinen Gruppen mehr liefern als jede Zahlenreihe.
Wie DearEmployee an Schulen vorgeht
Der DearEmployee Survey ist ein eigenständiges, wissenschaftlich validiertes Verfahren aus einem Spin-off der Freien Universität Berlin und im Dorsch, dem Lexikon der Psychologie bei Hogrefe, als Verfahren geführt. Er integriert etablierte Skalen wie den COPSOQ und geht mit eigenen Modulen darüber hinaus.
Für den Schulkontext zählen vor allem zwei Eigenschaften. Der Fragebogen ist adaptiv, vertieft also dort nach, wo Belastung auftaucht, statt allen dieselben 80 Items zuzumuten. Und die Auswertung lässt sich so schneiden, dass Tätigkeitsbereiche und Trägerzugehörigkeit getrennt bleiben, ohne dass Gruppen unter die Mindestgröße fallen. Die Berichte sind pro Ebene getrennt, sodass eine Schulleitung sieht, was sie selbst entscheiden kann, und die Schulaufsicht das, was an sie geht.
Wo das Land für die Lehrkräfte bereits ein eigenes Verfahren stellt, ist das oft der naheliegende Weg. Ein externes Verfahren lohnt sich vor allem in drei Fällen. Erstens, wenn ein Schulträger die Beurteilung für sein eigenes Personal an mehreren Schulen braucht. Zweitens, wenn ein Schulverbund oder Schulamt trägerübergreifend auswerten will. Drittens an Schulen in freier Trägerschaft: Dort ist der Träger selbst Arbeitgeber der Lehrkräfte, die Zuständigkeitskette aus diesem Beitrag greift nicht, und die Angebote der Länder richten sich in der Regel an staatliche Schulen.
Häufige Fragen
Gilt das Arbeitsschutzgesetz für verbeamtete Lehrkräfte?
Ja, unmittelbar. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG zählt Beamtinnen und Beamte zu den Beschäftigten. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG einschließlich der psychischen Belastung gilt damit ohne Umweg über Landesrecht.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung an der Schule veranlassen?
Für die Lehrkräfte das Land als Arbeitgeber und Dienstherr, in der Praxis über Schulaufsicht und Kultusverwaltung. Für Sekretariat, Hausmeisterdienst und weitere kommunal Beschäftigte der Schulträger. Die Schulleitung führt vor Ort durch, ersetzt aber keine der beiden Verantwortlichkeiten.
Kann die Schulleitung die Beurteilung einfach selbst machen?
Sie kann und soll den Prozess tragen, braucht dafür aber einen Rahmen von oben: ein geeignetes Instrument, eine geklärte Beteiligung der Personalvertretung und eine Zusage, wie mit Maßnahmen umgegangen wird, die über die Schule hinausgehen. Ohne diesen Rahmen entsteht eine Erhebung, aus der keine Maßnahme folgt.
Welches Instrument ist für Schulen geeignet?
Die GDA-Leitlinie schreibt kein bestimmtes Instrument vor. Befragung, Beobachtungsinterview und moderierte Analyseworkshops sind zulässig, solange die relevanten Gestaltungsbereiche abgedeckt sind. Ein validierter Fragebogen ist dafür der sicherste Weg, aber nicht der einzige. Mehrere Länder stellen eigene Instrumente bereit. Entscheidend ist, dass Emotionsarbeit, Verhalten Dritter, Unterbrechungen und Planbarkeit tatsächlich abgebildet sind, weil genau diese Faktoren in Standardbögen aus der Bürowelt schwach besetzt sind.
Wie oft muss die Beurteilung wiederholt werden?
Das Gesetz nennt kein festes Intervall, verlangt aber Aktualität und eine Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen. Ein Turnus von zwei bis drei Jahren ist ein verbreiteter Richtwert, ergänzt um eine Anlassprüfung bei größeren Veränderungen wie Schulzusammenlegungen oder einem Wechsel der Schulleitung.
Was passiert, wenn keine Beurteilung vorliegt?
An staatlichen Schulen läuft der Vollzug anders als im Betrieb. Statt eines Bußgeldverfahrens gegen den Arbeitgeber greifen Beanstandungen der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde, Hinweise der Unfallkasse des Landes und vor allem die Initiativrechte der Personalvertretung. Für die Schule ist der Personalrat deshalb der wirksamste Hebel.
Nächster Schritt
Wenn du für einen Träger, ein Schulamt oder einen Schulverbund planst, ist die erste Entscheidung nicht das Instrument, sondern der Auswertungsschnitt: Welche Tätigkeitsbereiche willst du getrennt sehen, und reichen die Gruppengrößen dafür? Den Rest des Ablaufs findest du in der Checkliste zur Durchführung in sieben Schritten.
Du willst wissen, wie das für deine Schulen konkret aussieht? Buche eine Demo, wir gehen den Auswertungsschnitt in 30 Minuten gemeinsam durch. Einen Überblick über das Verfahren gibt die Seite zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.
