Warum wir einen Marktplatz für Gesundheitsmaßnahmen brauchen

Employer Benefits wie Obstkörbe und Mitgliedschaften in einem Fitnessclub gehören inzwischen so sehr zum modernen Arbeitsplatz wie höhenverstellbare Tische und kostenlose Getränke. Auch wenn diese Angebote eine schöne Geste darstellten und zeigen, dass Unternehmen sich mitverantwortlich für das Wohlbefinden und die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter:innen fühlen, ist es oft fraglich ob diese Maßnahmen die richtigen sind.

Die aktuelle DAK-Krankenstands-Analyse gibt Hinweise darauf, dass Obstkörbe zwar nice to have sind, aber als wirkliche Maßnahme nicht sinnvoll. Psychische Erkrankungen erreichten im Jahr 2020 wieder einen neuen Höchststand und sind mit Problemen im Muskel-Skelett-System der häufigste Fehlgrund bei der Arbeit. Doch nicht nur die Senkung von Fehlzeiten und Lohnfortzahlungskosten sollten ein Motivator dafür sein, effektive Maßnahmen einzuleiten, um das Wohlbefinden der Beschäftigten zu verbessern. Steigerung der Produktivität und Arbeitgeber-Attraktivität (Employer Branding), sowie eine bessere Mitarbeiterbindung und -gewinnung sind ebenfalls Nebeneffekte von Investitionen in Gesundheits- und Personalmaßnahmen.

Es ist Zeit für einen Marktplatz für gesundheitsfördernde Maßnahmen

Gestiegener Stress und Zeitdruck, Arbeitsverdichtung, ständige Erreichbarkeit oder eine unvorhergesehene Pandemie: Das sind nur ein Bruchteil der Gründe, die für den Anstieg von arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen wie Burnout erklären. Doch woher sollen Unternehmen wissen, dass diese Punkte auch genau das Problem in ihrer Belegschaft ist? Mediziner:innen verschreiben schließlich auch kein ungeprüftes Medikament, weil ein Symptom im Großteil der Fälle auch diese Krankheit bedeutet. Dafür benötigt es eine Diagnose (in der Arbeitswelt z.B. durch eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung) und qualitätsgeprüfte passgenaue Interventionsmöglichkeiten.

Ist die Ursache bekannt, folgt trotzdem oft ein Assessment-Action-Gap. Warum? Im Maßnahmendschungel ist es schwer den Durchblick zu bewahren. Der Markt für Gesundheits- und Personalmaßnahmen ist für Personaler:innen und BGM Expert:innen komplett intransparent. Außerdem fehlt oft eine Plattform auf der die Maßnahmen evaluiert werden. Welche Ausbildung hat der Coach und wer nutzt eigentlich die Meditationssitzungen? Dieses Problem wollen wir mit einen eigenen wissenschaftlich fundierten Gesundheitsmarktplatz mit einem optimalen Maßnahmenangebot für die Mitarbeitergesundheit lösen. Denn Gesundheitsmaßnahmen sind mehr als betriebliche Gesundheitsförderung: Es benötigt Maßnahmen, die direkt die Ursachen verbessern, statt nur die Symptome bekämpfen. Gesundheitspräventionsprogramme müssen für jede Tätigkeit spezifisch sein, ob Kundendienst, Lehrer:innen oder Pflegekraft. Dafür müssen Fragen gestellt werden: Für wen sind die Maßnahmen? Welches Ziel verfolgen sie? Welche Maßnahmen sind wofür geeignet? Wie kann man zwischen verschiedenen Maßnahmen die passendste für die Beschäftigten wählen?
Wie der DearEmployee Marktplatz diese Fragen beantwortet, erfahren Sie im nächsten Artikel.

Häufig gestellte Fragen zur GBPsych-Dokumentation

Was muss bei der GBPsych dokumentiert werden?

Vier Bestandteile: Ergebnisse, Maßnahmen, Durchführungs- und Wirksamkeitskontrolle.

Gemäß §6 ArbSchG müssen vier Bestandteile dokumentiert werden: die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Bereichen und Belastungsdimensionen, die festgelegten Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen, die Überprüfung der Durchführung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit. Eine Dokumentation, die nur den Befragungsprozess, nicht aber Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle enthält, ist nach §6 ArbSchG unvollständig.

Wie lange muss die GBPsych-Dokumentation aufbewahrt werden?

Mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus.

Das ArbSchG nennt keine exakte Frist. In der Praxis haben sich mindestens 5 Jahre nach Abschluss eines GBPsych-Zyklus als Standard etabliert. Bei Erkrankungen mit möglichem Arbeitsbezug gelten analog zu Berufskrankheitenregelungen bis zu 30 Jahre. Empfehlenswert ist eine digitale Ablage mit automatischer Versionierung und Zeitstempel.

Ist eine Excel-Tabelle als GBPsych-Dokumentation ausreichend?

Formal ja, praktisch oft problematisch.

Rechtlich ist jedes Format zulässig, das schriftlich oder in vergleichbarer Weise elektronisch vorliegt (§6 ArbSchG). Eine Excel-Tabelle ist also formal erlaubt, muss aber alle vier Pflichtbestandteile vollständig enthalten, und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. In der Praxis scheitern Excel-Dokumente oft an Versionsproblemen und fehlender Wirksamkeitskontrolle.

Was passiert, wenn die GBPsych-Dokumentation bei einer Kontrolle fehlt?

Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG sind möglich.

Fehlende oder unvollständige Dokumentation gilt als Verstoß gegen §6 ArbSchG. Die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft kann Mängelhinweise, Verwarnungen oder Bußgelder bis zu 30.000 Euro nach §25 ArbSchG aussprechen. Bei wiederholten Verstößen oder Unfällen können die Konsequenzen erheblich größer ausfallen.

Mehr zu Strafen und Bußgeldern
Muss die GBPsych digital dokumentiert werden oder reicht Papier?

Beide Formate sind erlaubt, digital hat klare Praxisvorteile.

§6 ArbSchG verlangt eine schriftliche oder vergleichbar elektronische Dokumentation, beide Formate sind also zulässig. Entscheidend ist, dass die Dokumentation jederzeit zugänglich, dauerhaft lesbar und gegen unbemerkte nachträgliche Änderungen geschützt ist. Digitale Lösungen bieten Durchsuchbarkeit, Zugriffsrechte, automatische Fristenerinnerung und eine lückenlose Versionshistorie, Papierablage ist erlaubt, aber fehleranfälliger.

Welche Rechte hat der Betriebsrat bei der GBPsych-Dokumentation?

Der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht nach §80 BetrVG.

Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein Einsichtsrecht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die gewählte Ablageform muss dieses praktisch ermöglichen. Zusätzlich besteht bei der Ausgestaltung des Verfahrens eine Mitbestimmung nach §87 BetrVG. Die Einbindung des Betriebsrats sollte selbst dokumentiert werden, da fehlende Nachweise dazu bei Kontrollen als Mangel gewertet werden können.

GB Psych und Betriebsrat
Gilt die Dokumentationspflicht auch für Betriebe unter 10 Beschäftigten?

Ja, die bisherige Ausnahme entfällt ab 2025/2026 schrittweise.

Die Dokumentationspflicht nach §6 ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten. Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten galt bislang eine vereinfachte Ausnahmeregelung, die 2025/2026 schrittweise entfällt. Damit müssen sich auch kleine Betriebe auf eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation einstellen.

Mehr zur GBPsych-Pflicht 2026
Wann muss die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden?

Laut BAuA spätestens 12–18 Monate nach Maßnahmeneinführung.

Die Wirksamkeitskontrolle ist der am häufigsten übersprungene Bestandteil, ohne ihn ist die GBPsych nach §6 ArbSchG unvollständig. Die BAuA empfiehlt, die Überprüfung spätestens 12–18 Monate nach Einführung einer Maßnahme durchzuführen, etwa über eine Nachbefragung, ein Feedbackgespräch oder ein erneutes Assessment in der betroffenen Gruppe, jeweils mit dokumentiertem Ergebnis.

Maßnahmen ableiten und umsetzen

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